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Vereinssatzung

Fassung vom 19. März 2011

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§ l Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Waiblingen e.V. — Gesellschaft für Stadt- und Kunstgeschichte"; er hat seinen Sitz in Waiblingen.

 

§ 2 Vereinszwecke

(1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Erforschung der Geschichte der Stadt Waiblingen zu fördern und für die Erhaltung wertvoller Boden-, Bau-, Kunst- und Naturdenkmale, insbesondere die Wahrung des erhaltenswerten Stadt- und Ortsbildes, zu wirken.

(2) Der Verein erfüllt diese Aufgabe durch Vortragsveranstaltungen und Führungen, die den Zweck haben, die Mitglieder mit den Ergebnissen der Forschungen bekannt zu machen, sowie durch

- Veröffentlichungen von Schriften und bildlichen Darstellungen von wissenschaftlichem Wert und

- durch Unterstützungen von Forschungen, die die Sammlung von landes- und ortsgeschichtlichem Material zum Gegenstand haben.

- Durch Exkursionen soll das Verständnis für Geschichte, Kunst und Landschaft gefördert werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er erfüllt seine Aufgabe in voller Unabhängigkeit und Neutralität.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen einschließlich Vereine und kommunale, staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen werden. Der Beitritt wird durch schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied erklärt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist berechtigt, sie ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

(2) Mit Zustimmung des Beirats kann der Vorstand Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und dessen Ziele erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.

(2) Ein Mitglied, das gegen die Ziele oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand nach Anhörung des Beirats ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz einzeln nachgewiesener Kosten. Unbeschadet des Kostenersatzes für einzelne, nachgewiesene Kosten kann der Vorstand bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie der Beirat.

Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand sachkundige Mitglieder zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen oder Arbeitsausschüsse bilden, in die auch Nichtmitglieder berufen werden können.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand jeweils mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich, ebenso zu einem Beschluss, durch den die Auflösung des Vereins beschlossen wird.

(4) Die Mitgliederversammlung ist außer den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

(2) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer kann zugleich Kassenwart sein.

(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederver-sammlung vorbehalten sind.

(4) Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten, jeder für sich, den Verein nach außen mit rechtlicher Wirkung für und gegen den Verein.

Der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer sind verpflichtet, den Verein nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden, der Geschäftsführer nur bei Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden, zu vertreten.

(5) Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen aller Art bis zum Betrag oder Wert von 1.000 € im Einzelfall kann der Geschäftsführer allein eingehen, bei höheren Beträgen nur zusammen mit dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Grundstücksgeschäfte aller Art bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Für die Aufnahme eines Darlehens ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern vorgenommen, die jeweils von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

§ 12 Beirat

(1) Dem Beirat gehören der Vorstand und mindestens sechs weitere Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt werden.

(2) Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Beiratsmitglieder müssen dazu spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Beratungsgegenstände eingeladen werden.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der erste Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Der Beirat berät über wichtige Angelegenheiten des Vereins. Er kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden Empfehlungen beschließen. Beschlussfähig ist der Beirat, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden er-schienen ist.

 

§13 Auflösung des Vereins

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen (vgl. § 10 Abs. 3 der Satzung), gelten die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 48-53 BGB). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waiblingen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat. Lehnt die Stadt Waiblingen die Annahme des Vereinsvermögens ab, so fällt das Vermögen des Vereins an den Württembergischen Geschichts- und Altertumsverein e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung mit Änderungen, beschlossen auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 12. März 1988, 09. März 1991, 17. März 2001, 20. März 2010 und 19. März 2011, trat am 23. Februar 1980 in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin gültige Satzung des Vereins, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft trat.