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Satzung |
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Programm 2010 |
§ l Name des Vereins |
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| Der Verein führt den Namen „Heimatverein Waiblingen e.V. — Gesellschaft für Stadt- und Kunstgeschichte"; er hat seinen Sitz in Waiblingen[1]. | |||||
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Altstadt- Führungen |
§ 2 Vereinszwecke |
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(1)
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Erforschung der Geschichte der
Stadt Waiblingen zu fördern und für die Erhaltung wertvoller Boden-,
Bau-, Kunst- und Naturdenkmale, insbesondere die Wahrung des
erhaltenswerten Stadt- und Ortsbildes, zu wirken. (2)
Der Verein erfüllt diese Aufgabe durch Vortragsveranstaltungen
und Führungen, die den Zweck haben, die Mitglieder mit den Ergebnissen
der Forschungen bekannt zu machen, sowie durch
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er erfüllt seine Aufgabe in voller Unabhängigkeit und Neutralität. |
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Veröffent- lichungen |
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Schriften- reihe |
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Mehrtages- reisen |
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Bücherei Archiv |
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Vorstand |
§ 3 Mitgliedschaft |
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| (1)
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen
einschließlich Vereine und kommunale, staatliche
und
nichtstaatliche Einrichtungen werden. Der Beitritt wird
durch schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied erklärt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist berechtigt, sie ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages. (2) Mit Zustimmung des Beirats kann der Vorstand Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und dessen Ziele erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. |
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Satzung |
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Startseite |
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§ 4 Ende der Mitgliedschaft |
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(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist dem
Vorstand schriftlich zu erklären; die Erklärung wird mit Ablauf des
Geschäftsjahres wirksam. |
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§ 5 Mitgliedsbeiträge |
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Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. |
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§ 6 Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 7 Verwendung der Mittel |
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(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
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§ 8 Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand sachkundige Mitglieder zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen oder Arbeitsausschüsse bilden, in die auch Nichtmitglieder berufen werden können. |
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§ 9 Mitgliederversammlung |
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(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand jeweils mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich, ebenso zu einem Beschluß, durch den die Auflösung des Vereins beschlossen wird. (4) Die Mitgliederversammlung ist außer den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes. Über den Verlauf der Mit- gliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungs- leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 10 Vorstand |
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(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. (2) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer kann zugleich Kassenwart sein. (3) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. (4) Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten, jeder für sich, den Verein nach außen mit rechtlicher Wirkung für und gegen den Verein.Der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer sind verpflichtet, den Verein nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden, der Geschäftsführer nur bei Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden, zu vertreten. (5) Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen aller Art bis zum Betrag oder Wert von 2000 DM im Einzelfall kann der Geschäftsführer allein eingehen, bei höheren Beträgen nur zusammen mit dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Grundstücksgeschäfte aller Art bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Für die Aufnahme eines Darlehens ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. |
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§ 11 Kassenprüfer |
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| Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern vorgenommen, die jeweils von der Mitgliederversammlung gewählt werden. | |||||
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§ 12 Beirat |
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(1) Dem Beirat gehören der Vorstand und mindestens sechs weitere Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt werden. (2) Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Beiratsmitglieder müssen dazu spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Beratungsgegenstände eingeladen werden. (3) Den Vorsitz im Beirat führt der erste Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. (4) Der Beirat berät über wichtige Angelegenheiten des Vereins. Er kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden Empfehlungen beschließen. Beschlußfähig ist der Beirat, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden erschienen sind. |
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§13 Auflösung des Vereins |
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| Wird die Auflösung des Vereins beschlossen (vgl. § 10 Abs. 3 der Satzung), gelten die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 48-53 BGB). Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Waiblingen mit der Bestimmung, das Vermögen für die in § 2 Abs. l der Satzung genannten Zwecke zu verwenden. Lehnt die Stadt die Annahme unter dieser Bedingung ab, so fällt das Vermögen dem Württembergischen Geschichts- und Altertumsverein e.V. oder dessen Rechtsnachfolger ohne Bedingung zu. | |||||
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§ 14 Inkrafttreten |
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| Diese
Satzung mit Änderungen beschlossen auf den ordentlichen
Mitgliederversammlungen vom 12. März 1988, 9. März 1991 und 17. März
2001 trat am 23. Februar 1980 in Kraft. Sie ersetzte die bis dahin gültige
Satzung des Vereins, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft trat.
Der Verein ist korporatives Mitglied von nachfolgenden regionalen Verbänden und Vereinen:
alle mit Sitz in Stuttgart
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| Der Heimatverein Waiblingen e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen unter Nr. 107 eingetragen | |||||
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